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Ärztliche Behandlungs- und Pflegefehler verursachen beträchtliche Kosten.

Lebenslange Absicherung

Diese haben teilweise lebenslange finanzielle Auswirkungen. Geschädigte haben gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz. Allgemein gesprochen geht es darum, dass der schädigende Arzt Nachteile ausgleichen muss, die geschädigte Patienten im Vergleich zu gesunden Menschen haben. Sämtliche Kosten müssen erstattet werden. Hier geht es also um sogenannten materiellen Schadensersatz. Sollten Ihnen andere Kosten tatsächlich entstehen, müssen diese auch erstattet werden.

Haushaltsführungsschaden und Verdienstausfall

Haushaltsführungsschaden und Verdienstausfall dürften jeweils die größten Kostenpositionen darstellen. Bei schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen und noch langer Lebenszeit übersteigen diese Ansprüche regelmäßig sogar das Schmerzensgeld. Daher finden Sie ausführliche Informationen auf unseren Unterseiten:

Verdienstausfall Haushaltshilfe

Pflegekosten

Älterer Herr mit Kopfhörern im Sofa

Gerade Opfer schwerer Behandlungsfehler benötigen Pflege bis zum Lebensende. Die Pflegeversicherung zahlt für einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 ("schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit") für die Versorgung mit einem ambulanten Pflegedienst monatlich einen Betrag von aktuell € 1.612,--. Wir helfen Ihnen auch im Rahmen unserer sozialrechtlichen Dienstleistungen bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Pflegeversicherung.

Pflegekosten und Pflegemehraufwand

Der Betrag der Pflegeversicherung reicht oft nicht aus. Außerdem ist es denkbar, dass ein Pflegeheim nicht mehr vermieden werden kann. Die Pflegeversicherung deckt die Heimkosten nicht vollständig ab. Die Lücke zwischen Zahlung der Pflegeversicherung und tatsächlichen Heimkosten stellt einen ersatzfähigen Schaden dar. Auch hier sorgen wir dafür, dass Ihnen so keine finanziellen Nachteile entstehen, oder Sie sogar zum Sozialfall werden. Hier ist es aber wichtig zu wissen, dass die Kosten ambulanter Pflegedienste auch dann erstattet werden müssen, wenn diese insgesamt höher sind als ein Heim kosten würde. Sie müssen sich also nicht in ein Pflegeheim abschieben lassen.

Unterhaltsschaden

Niedergeschlagene Frau am Schreibtisch

Wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers stirbt, erleiden Sie einen Unterhaltsschaden. Dieser muss dem Grunde nach erstattet werden. Zur Berechnung benötigen wir konkrete Angaben von Ihnen. Auch hier halten wir einen entsprechenden Fragebogen bereit, damit Sie nichts vergessen können. Wir müssen dabei verschiedene Faktoren einbeziehen, wie etwa den Lebensstandard vor dem Todesfall, vorhandene Rücklagen oder die Klärung der Frage, ob der Verstorbene Allein- oder Hauptverdiener der Familie war.

Hilfsmittel

Karikierte Szenen nach Behandlungsfehlern

Nach einem ärztlichen Kunstfehler ist Ihr Leben nicht mehr dasselbe wie vorher. Tätigkeiten, die Ihnen früher leicht fielen, benötigen vielmehr Zeit oder verursachen heute Schmerzen. Hilfsmittel erleichtern diese neuen Beschwernisse. Natürlich kosten sie Geld. Mitunter sind sie sogar sehr teuer. Der schädigende Arzt oder das Krankenhaus müssen alle notwendigen Aufwendungen ersetzen, die Ihnen durch körperliche Behinderungen zusätzlich entstehen.

Hier nun einige Beispiele:

  • Arbeitsmaterial, z. B. verstellbare Schreibtische,
  • behindertengerechter Umbau des eigenen Pkw,
  • Aufzug und Treppenlift,
  • Behindertenwerkstatt,
  • Diäten und Kosten für eine aufwendige Ernährung,
  • Fahrtkosten Ihrer Angehörigen für Besuche im Krankenhaus,
  • Fahrtkosten von Begleitpersonen zu Arzt, Rehabilitation oder kulturellen Veranstaltungen,
  • regelmäßig erforderliche Massagen,
  • Kuren und Rehabilitationsaufwendungen,
  • Mehraufwand für Bekleidung und Pflegemittel,
  • Mehraufwand von Strom-, Heiz- und Wasserkosten,
  • Orthopädische Hilfsmittel wie Rollstühle und Ähnliches,
  • behindertengerechter Umbau der Wohnung und Herstellung von Barrierefreiheit, Verbreiterung von Türen, Badewannenlifter, spezielle Bodenbeläge,
  • Umzugskosten,
  • Mehrkosten für eine größere Wohnung,
  • Zuzahlungen für Medikamente, Krankenhaus, Arztbesuche und Heilmittel,
  • Nachhilfeunterricht für Kinder,
  • elektronische Schreibhilfen,
  • Kosten für den Besuch von Fitnesscentern,
  • therapeutischer Reitunterricht.

Konkrete Berechnung erforderlich

Die Liste ist nicht abschließend. Entscheidend ist nur, dass die Kosten tatsächlich entstehen. Eine fiktive Schadensberechnung findet hier nicht statt. Daher folgender Rat:

Sammeln Sie alle Belege und Rechnungen sorgfältig!

Auto als Vermehrte Bedürfnisse - Fahrzeugumbau und Anschaffung

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2023 - Az. 12 U 153/22

Er­lei­det eine Per­son eine der­ar­tig schwe­re Ver­let­zung, dass sie auf einen spe­zi­ell aus­ge­stat­te­ten Wagen an­ge­wie­sen ist, kön­nen des­sen An­schaf­fungs­kos­ten grund­sätz­lich als ver­mehr­te Be­dürf­nis­se auch in einer Ein­mal­zah­lung er­setzt wer­den. Das OLG Bran­den­burg ver­langt dafür je­doch, dass die Ge­schä­dig­te dau­er­haft auf die Be­nut­zung eines sol­chen Autos an­ge­wie­sen ist. Das sei nicht der Fall, wenn die Ver­let­zun­gen sich im Lauf der Hei­lung ge­bes­sert hät­ten.

Nach Wirbelsäulenverletzung Ersatzfahrzeug gefordert

Die Klägerin erlitt eine Wirbelsäulenverletzung, die eine langwierige Behandlung nach sich zog. Zunächst lag sie monatelang im Bett und war pflegebedürftig. Da es ihr unmöglich war, mit dieser Verletzung in ihren Wagen zu steigen, kaufte ihr ihr Ehemann einen neuen und verlangte nun unter anderem den Ersatz des Kaufpreises in Höhe von rund 19.000 Euro. Die Familie besaß zu diesem Zeitpunkt drei Autos, von denen die anderen zwei (Wagen des Schwagers und Firmenwagen des Ehemanns) als Automatikfahrzeuge und von der Sitzhöhe her auch für die Geschädigte geeignet waren. Das Landgericht Potsdam lehnte ihre Klage insoweit ab, das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte dieses Urteil überwiegend.

Vermehrte Bedürfnisse müssen dauerhaft vorliegen

Grundsätzlich besteht dem OLG Brandenburg zufolge die Möglichkeit, vermehrte Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB als Kapitalabfindung oder einen nach den §§ 249, 251 BGB durchzuführenden Schadensausgleich geltend zu machen, etwa durch die Anschaffung eines Hilfsmittels. Die Richter verneinten hier aber einen dauerhaft vermehrten Bedarf: Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs und noch Monate danach bettlägerig gewesen. In diesem Zustand habe sie gar nicht Auto fahren können. Ansonsten habe sie den Krankentransport nutzen oder auf Fahrten durch ihren Mann oder Schwager zurückgreifen können. Die Fahrtkosten zu Behandlungen seien erstattet worden.

Inzwischen ist die Frau laut dem 12. Zivilsenat des OLG wieder so weit geheilt, dass sie im Hinblick auf den Einstieg oder die Getriebeart keine besonderen Anforderungen an ein Auto stellen muss.