II. Kündigungsgründe bei Kündigung des Vermieters
Folgende Kündigungsgründe sind anerkannt:
- Schuldhafte nicht unerhebliche Vertragsverletzung
Beispiele: Beschädigungen, Verkommenlassen, übermäßige oder nicht artgerechte Tierhaltung, Cannabisanbau, der über den Eigenkonsum hinausgeht, unterlassener Schönheitsreparaturen, Strafanzeigen oder Beleidigungen gegenüber dem Vermieter, Zahlungsrückstände, Nichtzahlung der Kaution, und ähnliches.
- Eigenbedarf
Die Grenzen des Eigenbedarfs sind erst überschritten
- bei Vorhandensein einer Alternativwohnung, sofern nicht der Vermieter wichtige Gründe für die Herausgabe der Wohnung hat,
- bei wesentlich überhöhtem Eigenbedarf,
- bei mangelnder Eignung für das Vermieterinteresse.
- Erhebliche Nachteile infolge Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung
Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- der Vermieter hat die Absicht, das Mietobjekt anderweitig zu verwerten,
- der Fortbestand des Mietverhältnisses steht dieser Verwertung entgegen,
- Die Verwertung ist angemessen, ihr liegen insbesondere vernünftige Erwägungen zu Grunde,
- bei Hinderungder Verwertung würden hierdurch erhebliche Nachteile zulasten des Vermieters entstehen.
IV. Mietverhältnisse ohne Kündigungsschutz
Die Vorschriften über die Mieterhöhung und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum gelten nicht für Mietverhältnisse über
- Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
- Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
- Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.